Bildungswerk Physio-Akademie des ZVK gGmbH
AG PNF
AG MT
AG Prävention
AG Elektro
AG Sport
AG FBL
LV Baden-Württemberg
AG GGUP
AG KOPM

AGB - LV Baden-Württemberg im ZVK e.V.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Landesverband Baden-Württemberg im ZVK e.V. (LV Baden-Württemberg)


1. Ein Kursplatz gilt im Einvernehmen des Bewerbers/Teilnehmers und des    Landesverbandes Baden-Württemberg im ZVK e.V. (im Folgenden ausschließlich LV Baden-Württemberg genannt) als bestätigt, wenn kumulativ

a. dem LV Baden-Württemberg bzw. der Physio-Akademie eine schriftliche,

verbindliche Anmeldung vorliegt.

b. die offiziellen Bedingungen für den speziellen Kurs erfüllt sind.

c. eine schriftliche Kurszusage durch den LV Baden-Württemberg bzw. der

Physio-Akademie versandt wurde.

2. Bei Änderung der Adresse bitten wir den Kursplatzbewerber, uns diese zeitnah mitzuteilen, damit die weitere Kommunikation nicht unnötig verzögert wird.

3. Bei mehrteiligen Seminaren, die nur in ihrer Gesamtheit gebucht werden können, ist die Absage bzw. Kündigung einzelner Kursteile nicht möglich. Auch bei Nichtteilnahme an einzelnen Kursteilen ist daher die Kursgebühr in ihrer gesamten Höhe fällig. Werden Teile der Fortbildung bzw. des Unterrichts vom Kursteilnehmer versäumt, erfolgt keine anteilige Rückvergütung der Kursgebühr.

4. Bei Kursen, deren erfolgreicher Abschluss zur Erreichung einer Zertifikatsposition gemäß den Vereinbarungen mit den Gesetzlichen Krankenkassen führen soll, ist der Teilnehmer zur Teilnahme am Unterricht und an allen Lehr-/Lernziel-Kontrollen verpflichtet. Es gilt die jeweilige aktuelle Fassung der Ausbildung- und Prüfungsverordnung bzw. der „Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen“ nach § 124 Abs. 4 SGB V. Werden Teile der Fortbildung bzw. des Unterrichts vom Teilnehmer versäumt und erreicht er dadurch die erforderliche Mindeststundenzahl nicht, wird er nicht zur Prüfung zugelassen. Über den Umfang des nachzuholenden Unterrichts entscheidet der Referent auf der Grundlage der Regularien seiner Fachgesellschaft. Sollte ein Teilnehmer eine abschließende Prüfung, gegebenenfalls auch die Wiederholungsprüfung, nicht bestanden haben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kursgebühren.

5. Lehrgangsgebühren sind per Überweisung bis spätestens 4 Wochen vorKursbeginn zu überweisen, bei Anmeldung innerhalb 4 Wochen vor Beginn des Lehrgangs sind die Lehrgangsgebühren sofort fällig. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang. Bei verspätetem Zahlungseingang behält sich der LV Baden-Württemberg das Erlöschen der Gültigkeit der Anmeldung vor, ohne dass dem Bewerber hieraus Ansprüche gegen den LV Baden-Württemberg erwachsen.

6.
Erfolgen die hier genannten Zahlungen nicht innerhalb der genannten Fristen, so besteht für den Bewerber kein Anspruch auf Belegung eines Kursplatzes im gebuchten Kurs. Bleiben die hier genannten Zahlungen innerhalb der gesetzten Fristen aus, so hat dies für den Bewerber keine Rücktrittswirkung vom Kurs. In solchen Fällen ist ausschließlich der LV Baden-Württemberg berechtigt, Stornierungen vom Kurs vorzunehmen.
7.
Sagt der Teilnehmer seine Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ab, so muss dies grundsätzlich schriftlich geschehen. Über den Eingang des Stornierungsschreibens beim LV Baden-Württemberg besteht die Nachweispflicht beim Bewerber/Teilnehmer.
Im Falle der Absage gelten folgende Bedingungen:
a.
Aufgrund der festen Reservierung des Kursplatzes bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Kursgebühren auch dann bestehen, wenn der Teilnehmer die Zahlungsfrist nicht einhält oder nicht an der Fortbildung teilnimmt.
b.
Bei Absage des Teilnehmers bis 3 Wochen vor Kursbeginn sind 50% der Kursgebühr zu bezahlen.
c.
Bei Absage des Teilnehmers weniger als 3 Wochen vor Kursbeginn erfolgt keine Rückerstattung der einbezahlten Kursgebühr.
Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Stornierung ist der Eingang des Schreibens in der Geschäftsstelle des LV Baden-Württemberg.
8.
Kursplatzbewerber können nicht untereinander tauschen. Die Vergabe von Kursplätzen ist allein Sache des LV Baden-Württemberg im Einvernehmen mit der jeweiligen Kursleitung.
9.
Bei nachweislicher Verhinderung durch Gründe, die der Bewerber selbst nicht zu verantworten hat, bzw. bei Erkrankungen (mit ärztlichem Attest), kann dem Bewerber nach Ermessen des LV Baden-Württemberg angeboten werden, den versäumten Kurs oder Kursteil anderweitig nachzuholen oder in eine andere Serie einzusteigen.
10.
Der LV Baden-Württemberg behält sich vor, ggf. Änderungen im vorgesehenen Zeit-Ablaufplan des Kurses vorzunehmen. Dies kann auch insbesondere den Wechsel von Lehrgangs-/Weiterbildungsleitern und die Verlegung von Unterrichtsstunden betreffen. Solche Änderungen begründen kein Rücktritts- oder Minderungsrecht des Kursteilnehmers. Es ist aber selbstverständlich, dass es im eigenen Interesse des LV Baden-Württemberg liegt, derartige Vorfälle nach Möglichkeit auszuschließen bzw. auf ein Minimum zu reduzieren und auch im Interesse der Kursteilnehmer versucht wird, für einen in jeder Weise gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
11.
Grundsätzlich gilt, dass Kurse nur bei Erreichen der vom LV Baden-Württemberg vorgebenen Mindestbeteiligung durchgeführt werden.

12.Sollten Fortbildungskurse durch Krankheit von Referenten, durch Unterbelegung (Ziffer 11.) oder durch andere, nicht vom Veranstalter zu vertretende Gründe kurzfristig abgesagt werden müssen, entsteht dem Kursplatzbewerber nur ein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Kursgebühren. Weitergehende Ansprüche sind auch dann ausgeschlossen, wenn dem Kursplatzbewerber bereits weitere Kosten, etwa durch Buchung einer Unterkunft, Anreise etc. entstanden sind oder entstehen (etwa Stornogebühren). Ausgeschlossen ist zudem die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Umsatz- oder Gehaltsausfällen oder sonstiger finanzieller Nachteile.
Bei einem Teilausfall mehrteiliger Lehrgänge behält sich der LV Baden-Württemberg vor, auf einen zumutbaren Folge- bzw. Ersatzkurs zu verweisen. Sollte dies nicht möglich sein, werden nur die ausgefallenen Teillehrgangsgebühren zurück erstattet, keinesfalls die gesamte Kursgebühr.
13.
Videoaufzeichnungen und jegliche Art von Aufzeichnungen auf Tonträger während des Kurses sind nicht gestattet. Kursteilnehmer, die gegen dieses Verbot verstoßen, erklären ihr Einverständnis darin, dass der entsprechende Träger der Aufzeichnung durch den Kursleiter oder den LV Baden-Württemberg ersatzlos eingezogen wird.

AGB